Viele der Ehemaligen kennen den beschwerlichen Weg, hin bis zum Aufenthalt in einer psychosomatischen Klinik. Wer ist zuständig? Krankenkasse oder Rentenversicherungsträger? An wen wende ich mich? Was sind die Vorraussetzungen?
Folgende Informationen stellen keine Rechtsauskunft dar und sind nicht verbindlich!
1. Der erste Schritt
Informiere dich ob und welche Klinik für dich in Frage kommt. Lass dich hier nicht wirr machen, von diversen Empfehlungen im Internet, für wen, mit welchem Problem, welche Klinik gut oder schlecht, empfehlenswert oder nicht empfehlenswert ist. Suche hier das Gespräch mit deinem(r) Therapeuten/Therapeutin oder deinem(r) Arzt/Ärztin.
Jede Klinik hat einen Aufnahmearzt oder Aufnahmeärztin. Suche das Gespräch mit Ihm/Ihr und frage, ob es Informations-Veranstaltungen gibt und ob Du dir die Klinik selbst anschauen kannst. Wenn es irgendwie möglich ist, (Entfernung) fahre hin und schau dir die Klinik selbst an. Mach Dir ein Bild und lasse dich nicht von unqualifizierten Äußerungen auf verschiedenen Internetseiten und Foren davon abhalten!
Solltest Du dich für eine sogenannte 12-Schritte Klinik entscheiden, informiere dich was diese unterscheidet. Gerade die Auslegungen der Fastenvereinbarungen sind hier sehr verschieden. Informiere dich über diese Fastenvereinbarungen und werde Dir bewusst, dass diese sehr wohl einen Sinn haben und nicht nur zum Gängeln der Patienten dienen. Viele haben diese Fastenvereinbarungen als sehr hilfreich empfunden, während andere damit gar nicht klar kamen.
2. Vorraussetzungen für den Aufenthalt in einer psychosomatischen (12-Schritte Klinik)
Für einen (stationären) Aufenthalt in einer psychosomatischen Klinik ist Vorraussetzung, dass die ambulante Therapie nicht ausreicht und von deinem Therapeuten und/oder Arzt dahingehend als Notwendigkeit bestätigt wird. Eine Überweisung deines Hausarztes wird wohl in aller Regel nicht reichen. Hierfür benötigst Du zudem einen entprechenen Befund eines Facharztes (Psychiater).
2.1 Kontraindikationen
Sicherlich gibt es einige Kontraindikationen für den Aufenhalt in einer psychosomatischen Klinik, z.B. eine akute Suizidialität. Dies wird im Verlauf des Antrags allerdings überprüft.
3. Zuständigkeit - Krankenkasse oder Rentenversicherung?
In aller Regel solltest Du dich an deine Krankenkasse wenden, da es hier um eine Erkrankung geht. Die Krankenkasse versucht vermutlich, dich gleich weiter an die Rentenversicherung zu verweisen, bzw. sendet Dir die Krankenkasse einen Antrag auf Reha der Rentenversicherung zu. Hier gilt: Aufpassen!
Kurz gesagt: Die Krankenkasse ist für Krankheiten und deren Behandlung zuständig, die Rentenversicherung für den Erhalt und die Wiederherstellung deiner Arbeitsfähigkeit.
Wichtig!!! Wie ich in einem Fall gehört habe ist bei einem Aufenthalt über die Rentenversicherung (Reha) bei maximal 6 Wochen Aufenthaltsdauer Schluß! Ob das nur diese eine Klinik betrifft oder eine Regel ist weiß ich nicht.
3.1 Reha oder akut?
Reha ist nicht gleich Reha!
Unter dem Begriff Reha gibt es derzeit drei verschiedenen Möglichkeiten:
- medizinischen Rehabilitation
- Teilhabe am Arbeitsleben
- Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
Solltest du einen stationären Aufenhalt in einer psychosomatischen Klinik, bei deinem Rentenversicherungsträger beantragen, so ist dies (vermutlich) wohl ein Antrag auf medizinsche Rehabilitation.
In aller Regel gilt: Akut läuft über Krankenkasse und Reha läuft über den Rentenversicherungsträger. Hier gibt es wohl auch Ausnahmen, bei denen die Reha über die Krankenkasse läuft.
3.2 Wahlrecht der Klinik!
Ist die Notwendigkeit einer stationären Behandlung von der Krankenkasse oder Rentenversicherung anerkannt, ist ein großer Schritt getan. Vor allem Rentenversicherung aber auch Krankenkassen wollen dich dann oft in eine Klinik schicken mit der sie Verträge haben oder die ihnen gehören (Rentenversicherung). Hier ist es wichtig zu wissen, dass du sehr wohl bestimmen kannst, in welche Klinik du gehen wirst!
| Hier ein Auszug eines Schreibens des Staatssekretär (Bundesministerium für Gesundheit) Dr. Klaus Theo Schröder vom 13.November 2007 |
Sehr geehrte Damen und Herren,
mich erreichen vermehrt Hinweise, dass Krankenkassen bei einer stationären Rehabilation Wünsche der Versicherten nach Einrichtungen Ihrer Wahl nicht hinreichend berücksichtigen.
Nach dem im §9 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGBIX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen festgelegten Grundsatz, haben Rehabilationsträger bei der Entscheidung üer Leistungen den berechtigten Wünschen der Leistungsberichtigten zu entsprechen (Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten).
Die Krankenkassen treffen nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls die Entscheidung, in welcher Rehabilitationseinrichtung eine stationäre Rehabilitation durchgeführt werden soll, nach pflichtgemäßen Ermessen (§ 40 Abs. 3 Satz 1 SGB V). Bei dieser Entscheidung sind die Wünsche der Versicherten nach bestimmten Einrichtungen zu berücksichtigen.
Stationäre Rehabilitation wird in Einrichtungen mit Versorgungsverträgen nach §111 SGB V erbracht. nach dem zum 1. April 2007 in Kraft getretenen GKV-Wett-bewerbsverstärkungsgesetz können Versicherte außerdem zertifizierte Einrichtungen, mit denen kein Vertrag nach § 111 SGB V besteht, durch Ausübung eines Wahlrechts in Anspruch nehmen (§ 40 Abs. 2 Satz 2 SGB V)
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Inwieweit dies auch auf einen Akut-Aufenthalt anzuwenden ist, kann ich nicht sagen. Warum jedoch solltest du bei einer Akut-Maßnahme dieses Recht nicht haben?
4. Hilfe und Unterstützung
Ansprechpartner und Hilfe solltest du bekommen von:
- Deinem Therapeuten oder Therapeutin
- Deinem Hausarzt oder Hausärztin
- Deiner Krankenkasse
- Dem Aufnahmearzt der Aufnahmeärztin der gewählten psychosomatischen Klinik
- Möglicherweise psychosozialen Beratungsstellen
- Wenn es um den Aufenthalt in einer 12 Schritte Klinik geht: Von mir
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